Normalerweise müssen sich die Eltern darauf einstellen, dass sie Ihre Kinder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung unterhalten, also auch finanziell unterstützen müssen. Dass zunehmend nunmehr aber die Kinder ihre Eltern finanzielle unterstützen müssen, ist weniger geläufig. Dabei werden Kinder immer häufiger von den betreffenden Stellen dann in Anspruch genommen, wenn die Eltern etwa in Pflegeheime untergebracht werden und deren Einkommen nicht zur Deckung des dortigen Bedarfs ausreicht.
Dabei stellt sich dann die Frage, inwieweit die Kinder in Anspruch genommen werden, d.h. wieviel ihnen von ihrem monatlichen Einkommen zu belassen ist und/oder auch ggfls. von ihrem Sparvermögen. Beim monatlichen sog. Selbstbehalt hat die Rechtsprechung feste Sätze ermittelt (1.800,00 € für das in Arbeit stehende Kind, bei Familieneinkommen: 3.240,00 €), beim vielfach angespartem Vermögen jedoch hängt die Höhe des sog. Schonvermögens von der jeweiligen Alterssicherung des Kindes ab. So wurde einem Kind schon im Hinblick auf dessen spätere Altersvorsorge ein Schonbetrag von über 100.000,00 € belassen.
Da die Rechtsprechung jedoch keine festen Regeln - mit Ausnahme der vorerwähnten - entwickelt hat, ist jeder Fall gesondert zu betrachten und zu werten. Insofern ist gerade für den Fall erheblicher Ausgaben durch den Pflichtigen genau zu argumentieren und zu belegen.