Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der anwaltlichen Vertretung im Bereich des Verkehrsrechts, vornehmlich im Bußgeldverfahren, im Führerscheinverfahren und in der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen.
Alkohol im Straßenverkehr
Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist nach der Rechtsprechung jeder Fahrzeugführer absolut fahruntauglich. Insoweit besteht keine Möglichkeit eines Gegenbeweises und es kommt bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit auch nicht auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen an. Bei Neu- / Widererteilung der Fahrerlaubnis wird bei einer BAK von mehr als 1,6 Promille im Regelfalle von der Verwaltungsbehörde ein medizinisch psyschologisches Gutachten erfordert.
Etwa seit Juni 2014, ist die Verwaltungsbehörde allerdings dazu übergegangen, bereits ab 1,1 Promille BAK ein Gutachten zu verlangen. Sie beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes vom selben Monat. Die Entscheidung ist zwar umstritten, aber noch nicht aufgehoben. Ob sie höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten.Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol im Straßenverkehr ist aber bereits auch dann eine Straftat, wenn der Fahrer relativ fahruntüchtig ist. Dies kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vermutet werden und zwar genau dann, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Den Entlastungsbeweis hat dann leider der Betroffene zu führen. Hier ist zielgerchtete Argumentation erforderlich.
Ausfallerscheinungen können sich z.B. aus der Person oder aus dem Fahrverhalten ergeben. Ausfallerscheinungen in der Person können bei Lallen oder schwankendem Gang angenommen werden. Ausfallerscheinungenim Fahrverhalten liegen insbesondere bei ungewöhlichen Fahrfehlern vor, können aber auch aus Verkehrsunfällen geschlossen werden.