Verletzt ein Ehepartner den anderen vorsätzlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit oder droht er ernsthaft damit, so kann der Verletzte oder Bedrohte verlangen, dass ihm die eheliche Wohnung allein zur Benutzung durch Gerichtsbeschluss überlassen wird, §§ 1,2 GewSchG.


Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Verletzer allein das Eigentum an der Wohnung zusteht. Allerdings ist dann die Wohnungsausweisung zunächst auf 6 Monate zu begrenzen.

Insofern ist der bedrohte oder gar verletzte Ehegatte nicht schutzlos, sondern kann relativ schnell im Wege einer einstweiligen Anordnung im Falle der Gewaltanwendung des anderen die gemeinsame Ehewohnung allein benutzen.

Zu beachten wäre allerdings, dass die gerichtliche Hilfe innerhalb von 3 Monaten nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verlangt wird und dass weitere Verletzungen oder Bedrohungen zu befürchten sind.