Selbstverständlich bleibt auch weiterhin der schnellste und günstigste Weg im Falle einer Trennung eine einvernehmliche Aufteilung des gemeinsam angeschafften Hausrates. Sollte dies nicht möglich sein, muss der - aufwendige - Weg des Hausratverteilungsverfahrens beschritten werden. (§§ 200 ff FamFG iVm § 1361a BGB)


Da es sich dabei um ein sog. FGG - Verfahren handelt, sind die Familiengerichte verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln und nicht lediglich den Vortrag der Parteien auszuwerten. Dies bedeutet, dass Auflagen erteilt werden. Diese gestalten sich meist so, dass den Parteien aufgegeben wird, jeden Gegenstand aus dem Hausrat einzeln aufzulisten und dann diejenigen Gegenstände zu bezeichnen, die er bekommen möchte. Dabei handelt es sich mithin meist um ein äußerst mühseliges Unterfangen, da Einigkeit allein über das tatsächliche Vorhandensein der aufgeführten Gegenstände selten erzielt werden wird.

Sind dann aber die Hausratlisten erstellt, eine Einigung nicht möglich, so verteilt das Gericht nach freiem Ermessen anhand der Unterlagen die Hausratgegenstände.

Eine endgültige Aufteilung des Hausrates ist allerdings nur für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung möglich. Soll bereits zuvor eine Regelung stattfinden, kann diese immer nur vorläufig erfolgen.

Auch die Zuweisung der Ehewohnung fällt unter das oben beschriebene  sog. WH Verfahren (Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen).