Allgemein

Für gemeinsame Kinder gilt: Im Regelfall wird das Familiengericht auch für die Zeit nach der Scheidung beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht weiter belassen. Da das Kind meist nur in einem Haushalt den Lebensmittelpunkt haben wird, erhält der andere Elternteil ein Umgangsrecht, das zeitlich vom Familiengericht zu regeln ist.

Wir beraten Sie, wenn Sie mit den Standardregelungen der Familiengerichte nicht einverstanden sind über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Im Detail

Im Regelfall wird das Familiengericht das Sorgerecht gem. der gesetzlichen Vorgabe bei beiden Eltern gemeinsam belassen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn diese Regelung nicht dem Wohle des Kindes dient. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn die Eltern sich regelmäßig über wichtige Belange des Kindes, wie z.B. Schulbesuch, Auslandsfahrt oä. nicht einigen können. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts allein auf den Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Auch das Umgangsrecht ist jederzeit abänderbar, so z.B, wenn sich herausstellt, dass der Umgang mit dem berechtigten Elternteil das Kind regelmäßig erheblich belastet. Das Gericht wird in diesen Fällen einen Jugendamtsbericht einholen und meist einen Gutachter bestellen, der nach Gesprächen mit den Eltern und ggfls. mit dem Kinde - soweit möglich - sein Votum erstellt. Auch diese Gutachten sind jedoch nicht immer unumstößlich, weswegen im Zweifelsfalle eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Gutachten erfolgen sollte.