Ehegatten- und Kindesunterhalt

Wir errechnen für Sie die Höhe des jeweiligen Unterhaltes oder fordern die Gegenseite zunächst zur Auskunftserteilung auf. Wir ermitteln danach sowohl das unterhaltsrelevante Einkommen aus selbständiger wie aus nichtselbständiger Tätigkeit.

 

Unterhalt

Zunächst sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner bedenken, dass der leistungsfähige Unterhaltsschuldner grundsätzlich verpflichtet ist, sog. Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Dies bedeutet, dass der leistungs- und evt. zahlungspflichtige Ehepartner von dem nicht leistungsfähigen Unterhaltsgläubiger auf Zahlung der evt. notwendigen Prozesskosten mit der Einreichung einer Unterhaltsklage in Anspruch genommen werden kann oder u.U. in Anspruch genommen werden muss. Der Unterhaltsberechtigte ist also nicht schutzlos dem Ansinnen des solventeren Partners ausgeliefert.

Weiterhin sollte beachtet werden, dass Unterhalt während der bestehenden Ehe ( auch wenn man getrennt lebt) auch nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann, was leider dennoch oftmals geschieht. Diese Regelung wäre unwirksam.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt) kann nur im Einzelfall nach Vorlage der Unterlagen des Unterhaltsschuldners errechnet werden. Einkommensauskunft kann daher gerichtlich erzwungen werden.

Allerdings sollte sog. Wohnwertvorteil des Ehegatten, der z.B. im gemeinsamen Haus weiterhin wohnen bleibt, immer berücksichtigt werden, genauso wie ein evt. Dienstwagenvorteil. Den Wert dieser Ersparnis kann man üblicherweise in den Tabellen des ADAC oder von Motorsportzeitschriften nachschlagen. Hier ist aber eine gewisse Erfahrung zum Sachvortrag nötig.

Letztlich bietet sich manchmal für den Unterhaltsschuldner bei längeren Unterhaltsrückständen oä. eine Überprüfung der Verwirkung dieser Unterhaltsansprüche an. Denn nach einem Urteil des BGH vom 10.12.2003 kann jedenfalls dann die Nachforderung von rückständigem Unterhalt verwirkt sein, wenn ein längerer Zeitraum seit der Vollstreckung vergangen ist und wenn gleichzeitig der Unterhaltsschuldner sich in seiner Lebensführung darauf eingestellt hat, den ursprünglichen Unterhalt nicht mehr zu bezahlen. Dieses sog. Zeitmoment und das Umstandsmoment sind dem Richter nachvollziehbar vorzutragen.