Bevor ein Ausgleich im Rahmen des ehelichen Zugewinn erfolgen kann, sollte vorsorglich geklärt werden, welcher Güterstand überhaupt Geltung hat. So kennt das BGB drei Güterstände:
:: die Zugewinngemeinschaft
:: die Gütertrennung
:: die Gütergemeinschaft
Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind bis auf wenige Ausnahmen durch Ehevertrag begründet. Fehlt ein solcher Vertrag, wird man vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszugehen haben. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine modifizierte Art der Gütertrennung, wobei jeder Ehegatte sein ursprüngliches Vermögen behält und auch weiter verwalten oder verwerten kann und auch insbesondere nicht für die Schulden des anderen einzustehen hat. (von den Geschäften des sog. täglichen Lebens abgesehen)
Auszugleichen ist lediglich das Vermögen, das in der Ehe erwirtschaftet worden ist.
Zur Ermittlung dieses Vermögens ist mittels einer entsprechenden Bilanz das sog. Anfangsvermögen und dann das Endvermögen anhand von Unterlagen zu ermitteln. Insofern bietet es sich für den Ausgleichsberechtigten durchaus an, schon vor einem evt. Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung bei Gefahr einer Verschleierung von Vermögenswerten durch Kopien Beweise zu sammeln.
Auch vorzeitiger Ausgleich ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zunächst ist, wie erwähnt, mittels einer entsprechenden Bilanz das sog. Anfangsvermögen und dann das Endvermögen anhand von Unterlagen zu ermitteln. Nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden FamFG ist aber zu beachten, dass nunmehr auch sog. negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass eine Konsolidierung des bei Heirat verschuldeten Partners während der Ehe unberücksichtigt bleibt, so wie nach der alten Regelung üblich.
Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem (höheren) Endvermögen ist jeweils dem anderen Partner gegenüber auszugleichen.
Üblicherweise wird der Zugewinn in Geld ausgeglichen. Sollte dies nicht möglich sein, z.B. weil ein Hausgrundstück ausgeglichen werden müsste und dies der verpflichteten Seite nicht möglich ist, so überprüfen wir die Möglichkeit einer auch wirtschaftlich sinnvollen Teilungsversteigerung.
Wir erstellen auf Wunsch eine sog. Zugewinnbilanz, die Sie erkennen lässt, ob Zugewinn auszugleichen ist und wenn ja, in welcher Höhe.